Verordnungen

Bäderhygieneverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

BHygV 2012VerordnungFassung seit 12. Mai 2026RIS-Stand 15. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008002 · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 7

Anl. 7 Anlage 7

Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 7 BHygV 2012?

  • KernaussageAnl. 7 BHygV 2012 behandelt "Anlage 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anlage 7

(zu § 82 Abs. 2)

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..

…. Personen betragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 6 Anlage 6
Nächster ParagraphAnl. 8 Anlage 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 7 BHygV 2012 in einfachen Worten?

Anl. 7 BHygV 2012 behandelt "Anlage 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2026
Fassung seit
12. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2026
  • BGBl. II Nr. 333/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.