§ 61
§ 61 Zulassungsfristen
Fassung: 28. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 UG?
- Kernaussage§ 61 UG behandelt "Zulassungsfristen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassungsfristen
§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.
(2) Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 UG in einfachen Worten?
§ 61 UG behandelt "Zulassungsfristen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 61 UG relevant?
Für betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2021 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2021
- Fassung seit
- 28. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:58
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht6
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.