§ 88
§ 88 Führung akademischer Grade
Fassung: 1. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 88 UG?
- Kernaussage§ 88 UG behandelt "Führung akademischer Grade" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 UG in einfachen Worten?
§ 88 UG behandelt "Führung akademischer Grade" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht3
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2249509-1 · 16. Juli 2026W129 2249509-1 · 16. Juli 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2249509.1.00B-VG Art133 Abs4 · HS-QSG §27 · HS-QSG §27a · UG §51 Abs2 · UG §88Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W108 2207497-1 · 2. Dezember 2020W108 2207497-1 · 2. Dezember 2020 · ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2207497.1.00B-VG Art133 Abs4 · UG §88 · VwGVG §28 Abs2 · ZÄG §15 · ZÄKG §20 Abs4 Z1 · ZÄKG §29 Abs1 Z1 · ZÄKG §29 Abs2 Z1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W195 2171287-1 · 19. Dezember 2017W195 2171287-1 · 19. Dezember 2017 · ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2171287.1.00AVG §74 · B-VG Art.133 Abs4 · Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art.23 Abs5 · UG §51 Abs2 · UG §88 Abs1a · VwGVG §17 · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2 · VwGVG §31 Abs1 · ZÄG §65 Abs1 · ZÄG §69Gesetze
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft§ 5KurztitelKundmachungsorganTypK§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtTextSprachliche Gleichstellung§ 5. (1) Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form...
HG · Hochschulgesetz 2005§ 66KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungHGIndex72/02 Studienrecht allgemeinTextFührung von akademischen Graden§ 66. Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.Zuletzt aktualisiert am31.08.2017Gesetzesnummer20004626DokumentnummerNOR40196606