§ 142
§ 142 In-Kraft-Treten und Vollziehung
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 142 UG?
- Kernaussage§ 142 UG behandelt "In-Kraft-Treten und Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Verweisungen
§ 142. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 142 UG in einfachen Worten?
§ 142 UG behandelt "In-Kraft-Treten und Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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