Bundesgesetze

Universitätsgesetz 2002

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

UGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2017RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002128 · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 64a

§ 64a Studienberechtigungsprüfung

Fassung: 1. Oktober 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 64a UG?

  • Kernaussage§ 64a UG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine...

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Studienberechtigungsprüfung

§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.

(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:

(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(11) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(12) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.

(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z 12 und der §§ 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64a UG in einfachen Worten?

§ 64a UG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Für wen ist § 64a UG relevant?

Für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. September 2022
Fassung seit
1. Oktober 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)

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