§ 140d
§ 140d Überleitung des Personals
Fassung: 7. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 140d UG?
- Kernaussage§ 140d UG behandelt "Überleitung des Personals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überleitung des Personals
§ 140d. (1) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des § 125 Abs. 2 angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 126 Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß § 108 nicht unterliegen, ist § 126 Abs. 4 weiter anzuwenden.
(3) Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (§ 103) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 140d UG in einfachen Worten?
§ 140d UG behandelt "Überleitung des Personals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 7. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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