Bundesgesetze

Universitätsgesetz 2002

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

UGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002128 · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Verfahren

Fassung: 1. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 UG?

  • Kernaussage§ 45 UG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Verfahren

Aufsicht

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) Die Universitätsorgane sind im Fall der Abs. 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 UG in einfachen Worten?

§ 45 UG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:41
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?

Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.

Häufige Gerichte
  • Bundesverwaltungsgericht7
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W128 2319031-1 · 17. November 2025W128 2319031-1 · 17. November 2025 · ECLI:AT:BVWG:2025:W128.2319031.1.01AVG §13 Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art8 · UG §45 · VwGVG §17 · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §31 Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W128 2319031-1 · 5. September 2025W128 2319031-1 · 5. September 2025 · ECLI:AT:BVWG:2025:W128.2319031.1.00B-VG Art133 Abs4 · UG §45 · VwGVG §17 · ZustG §10 Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2303356-1 · 18. Februar 2025W129 2303356-1 · 18. Februar 2025 · ECLI:AT:BVWG:2025:W129.2303356.1.00B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art81c Abs1 · DSGVO Art4 Z1 · DSGVO Art4 Z2 · DSGVO Art4 Z7 · DSGVO Art6 Abs1 lite · DSGVO Art6 Abs3 · UG §19 Abs1 · UG §20 · UG §22 Abs1 · UG §22 Abs6 · UG §45 Abs3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W227 2266894-1 · 8. Oktober 2024W227 2266894-1 · 8. Oktober 2024 · ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2266894.1.00AVG §8 · B-VG Art133 Abs4 · UG §45 Abs7 · UG §59 Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2281145-1 · 11. Dezember 2023W129 2281145-1 · 11. Dezember 2023 · ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2281145.1.00B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art81c · UG §1 · UG §23 · UG §23a · UG §25 · UG §45 Abs3 · UG §45 Abs5 · UG §45 Abs7 · UG §5Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W128 2001004-1 · 24. April 2014W128 2001004-1 · 24. April 2014 · ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2001004.1.00AVG §74 · B-VG Art. 133 Abs4 · UG §25 Abs4a · UG §45 Abs4 · VwGVG §17 · VwGVG §28 Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W128 2000665-1 · 1. April 2014W128 2000665-1 · 1. April 2014 · ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2000665.1.00B-VG Art. 133 Abs4 · UG §45 · UG §45 Abs4 · VwGbk-ÜG §5 Abs2 · VwGVG §28 Abs1