Bundesgesetze

Universitätsgesetz 2002

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

UGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2002RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002128 · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 139

§ 139 Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 139 UG?

  • Kernaussage§ 139 UG behandelt "Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

§ 139. (1) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (§ 20 Abs. 6).

(2) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

(3) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen zu verwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis 30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.

(5) Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Abs. 1 bis 3 keine Änderung ein.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 139 UG in einfachen Worten?

§ 139 UG behandelt "Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2021
Fassung seit
1. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)

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