Bundesgesetze

Universitätsgesetz 2002

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

UGBundesgesetzFassung seit 28. Mai 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002128 · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 83

§ 83 Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Fassung: 28. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 83 UG?

  • Kernaussage§ 83 UG behandelt "Dissertationen und künstlerische Dissertationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu Abs. 1 erster Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

§ 83. (1) Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 UG in einfachen Worten?

§ 83 UG behandelt "Dissertationen und künstlerische Dissertationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2021
Fassung seit
28. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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