§ 35b
§ 35b Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum
Fassung: 15. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35b UG?
- Kernaussage§ 35b UG behandelt "Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum
§ 35b. (1) Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35b UG in einfachen Worten?
§ 35b UG behandelt "Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 15. August 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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