§ 95
§ 95 Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung
Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 95 UG?
- Kernaussage§ 95 UG behandelt "Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 UG in einfachen Worten?
§ 95 UG behandelt "Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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