§ 123a
§ 123a Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 123a UG?
- Kernaussage§ 123a UG behandelt "Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät
§ 123a. Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 123a UG in einfachen Worten?
§ 123a UG behandelt "Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:58
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.