Bundesgesetze

Universitätsgesetz 2002

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

UGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002128 · BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 23b

§ 23b Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23b UG?

  • Kernaussage§ 23b UG behandelt "Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

§ 23b. (1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23b UG in einfachen Worten?

§ 23b UG behandelt "Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2021
Fassung seit
1. Oktober 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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Häufige Gerichte
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