§ 23b
§ 23b Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors
Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23b UG?
- Kernaussage§ 23b UG behandelt "Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors
§ 23b. (1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
(2) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23b UG in einfachen Worten?
§ 23b UG behandelt "Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
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