§ 20c
§ 20c Interuniversitäre Organisationseinheiten
Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20c UG?
- Kernaussage§ 20c UG behandelt "Interuniversitäre Organisationseinheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Interuniversitäre Organisationseinheiten
§ 20c. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.
(5) Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:
(6) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten ist insbesondere zu regeln:
(7) Für Kooperationen in der Lehre sind die Bestimmungen über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20c UG in einfachen Worten?
§ 20c UG behandelt "Interuniversitäre Organisationseinheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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