§ 136
§ 136 Übertragung von Rechten und Vermögen
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 136 UG?
- Kernaussage§ 136 UG behandelt "Übertragung von Rechten und Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen
Nachfolgeeinrichtungen
§ 136. (1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten.
(2) Die im § 6 Z 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standorts.
(3) Die im § 6 Z 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 6 Z 1 bis 6 KUOG.
(4) Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
(5) Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
(6) Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
(7) Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Technologie Management (ITM).
(8) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
(9) Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für Physik.
(10) Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek Medizin.
(11) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-Sportinstituts in Graz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 136 UG in einfachen Worten?
§ 136 UG behandelt "Übertragung von Rechten und Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 68/2025 (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44. BR: AB 11708 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
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