§ 183
§ 183 Ergänzende Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 183 NO?
- Kernaussage§ 183 NO behandelt "Ergänzende Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.
(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 183 NO in einfachen Worten?
§ 183 NO behandelt "Ergänzende Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Mai 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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