§ 83
§ 83 Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden
Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 83 NO?
- Kernaussage§ 83 NO behandelt "Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden
§ 83. (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (§. 82.)
(3) Mit dem Protokolle hat sich der Notar in das von der ansuchenden Partei angegebene Locale zu der Gegenpartei zu begeben und ihr die Erklärung vorzutragen.
(4) Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (§. 82, Absatz 2.)
(5) Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.
(6) Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 NO in einfachen Worten?
§ 83 NO behandelt "Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.