§ 127
§ 127 .
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 127 NO?
- Kernaussage§ 127 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 127.
(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.
(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der in § 158 Abs. 5 vorgesehenen Ordnungsstrafen zu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit der schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße höchstens 500 Euro betragen darf.
(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.
(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 NO in einfachen Worten?
§ 127 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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