§ 141b
§ 141b §. 141b.
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 141b NO?
- Kernaussage§ 141b NO behandelt "§. 141b." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 141b.
(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Der Delegiertentag kann aus seiner Mitte darüber hinaus einen vierten dem Notarenstand angehörenden Präsidenten-Stellvertreter wählen, der den Präsidenten der Notariatskammer in den vom Delegiertentag festzulegenden Bereichen vertreten kann. Zwei der drei, gegebenenfalls vier Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht demselben Kollegium angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.
(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß. Ein allenfalls gewählter vierter Präsidenten-Stellvertreter ist nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses.
(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Der Delegiertentag kann zur Erstattung von Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können auch Standesangehörige berufen werden, die nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß behandelten Gegenstände auch diejenigen Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses sind, zu den Tagungen des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie haben nur beratende Stimme.
(5) Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 141b NO in einfachen Worten?
§ 141b NO behandelt "§. 141b." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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