Art. 10 § 2
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 § 2 NO?
- KernaussageArt. 10 § 2 NO behandelt "Personenbezogene Bezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 140b und 140h, RGBl. Nr. 75/1871)
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 § 2 NO in einfachen Worten?
Art. 10 § 2 NO behandelt "Personenbezogene Bezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
- 1. Januar 2005 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 14. September 1871 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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