§ 186
§ 186 XI. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 186 NO?
- Kernaussage§ 186 NO behandelt "XI. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden (vgl. Art. XVII §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 186 NO in einfachen Worten?
§ 186 NO behandelt "XI. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob138/53; 3Ob32/05k; 3Ob208/25x · 27. Januar 20261Ob138/53; 3Ob32/05k; 3Ob208/25x · 27. Januar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000260SZ 26/47 = NZ 1956,44 Vgl auch Beisatz: Nach der eindeutigen Rechtslage sind aber die in § 181 Abs 1 AußStrG genannten Vereinbarungen Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 5 EO, die gemäß § 54 Abs 3 letzter Satz EO auch keiner Bestätigung...
AußStrG §93 · AußStrG §153 · EO §1 Z5 IIE · NO 1855 §186 · ZPO §204OGH · RechtssatzOGH · 1Ob33/55 · 16. Februar 19551Ob33/55 · 16. Februar 1955 · ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006741NZ 1955,158 = SZ 28/43
AußStrG §9 E9 · AußStrG §11 Abs1 A · NO §186