§ 87
§ 87 Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 NO?
- Kernaussage§ 87 NO behandelt "Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.
§ 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.
(3) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.
(4) Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 NO in einfachen Worten?
§ 87 NO behandelt "Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
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