Bundesgesetze

Notariatsordnung

Notariatsordnung (NO)

NOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001677 · RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 131

§ 131 .

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 131 NO?

  • Kernaussage§ 131 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 131.

(1) In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.

(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer (Briefwahl) erfolgen. Beabsichtigt ein Stimmberechtigter, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat er die Kammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zu informieren. Diesfalls gilt für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit den am Wahltag persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen sind.

(3) Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.

(4) In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(5) Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 131.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 130 .
Nächster Paragraph§ 131a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 131 NO in einfachen Worten?

§ 131 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 131 NO relevant?

Für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2022
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.