Art. 11 § 9
Art. 11 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 158, RGBl. Nr. 75/1871)
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 § 9 NO?
- KernaussageArt. 11 § 9 NO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 158, RGBl. Nr. 75/1871)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 158, RGBl. Nr. 75/1871)
§ 9. § 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 9 NO in einfachen Worten?
Art. 11 § 9 NO behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 158, RGBl. Nr. 75/1871)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 31. Dezember 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
- 29. Dezember 2007 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Dezember 2005 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Juni 1999 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.