§ 87a
§ 87a Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87a NO?
- Kernaussage§ 87a NO behandelt "Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften
§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.
(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.
(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87a NO in einfachen Worten?
§ 87a NO behandelt "Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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