Bundesgesetze

Notariatsordnung

Notariatsordnung (NO)

NOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001677 · RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 87a

§ 87a Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87a NO?

  • Kernaussage§ 87a NO behandelt "Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:

(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.

(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.

(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. Abschnitt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 87b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87a NO in einfachen Worten?

§ 87a NO behandelt "Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2020
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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