§ 153
§ 153 X. Hauptstück.
Fassung: 1. August 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 153 NO?
- Kernaussage§ 153 NO behandelt "X. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
X. Hauptstück.
Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 153. (1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.
(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 153 NO in einfachen Worten?
§ 153 NO behandelt "X. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1989 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. August 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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