§ 139
§ 139 §. 139.
Fassung: 1. Januar 1983 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 139 NO?
- Kernaussage§ 139 NO behandelt "§. 139." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 139.
(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.
(3) Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 139 NO in einfachen Worten?
§ 139 NO behandelt "§. 139." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1983 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 1983
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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