Bundesgesetze

Notariatsordnung

Notariatsordnung (NO)

NOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1983RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001677 · RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 139

§ 139 §. 139.

Fassung: 1. Januar 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 139 NO?

  • Kernaussage§ 139 NO behandelt "§. 139." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 139.

(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.

(2) Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.

(3) Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 137.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 138
Nächster Paragraph§ 140

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 139 NO in einfachen Worten?

§ 139 NO behandelt "§. 139." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1983 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2020
Fassung seit
1. Januar 1983
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise