Bundesgesetze

Notariatsordnung

Notariatsordnung (NO)

NOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001677 · RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 125

§ 125 .

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 125 NO?

  • Kernaussage§ 125 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 125.

(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.

(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:

(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.

(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:

(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.

(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 125.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 124 VIII. Hauptstück.
Nächster Paragraph§ 125a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 NO in einfachen Worten?

§ 125 NO behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2020
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 23/2026 (NR: GP XXVIII IA 696/A AB 420 S. 71. BR: AB 11798 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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