§ 40
§ 40 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 40 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (§ 13) noch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt(Anm.: richtig: 9. Abschnitt)
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung
Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren
§ 40. Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (§ 13) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Amtsbestätigungen über den erfolgten Rechtsübergang auszustellen. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 40 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 21. August 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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