§ 15
§ 15 Liegenschaftsteilungen
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 15 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Liegenschaftsteilungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Liegenschaftsteilungen
§ 15. Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (§ 41), enthält abweichende Regelungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 15 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Liegenschaftsteilungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.