§ 11
§ 11 Erste Geschäftsführer
Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 11 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Erste Geschäftsführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erste Geschäftsführer
§ 11. Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 11 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Erste Geschäftsführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 15. Dezember 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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