§ 39a
§ 39a Verschmelzung
Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39a Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 39a Bundesimmobiliengesetz behandelt "Verschmelzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6a. Abschnitt(Anm.: richtig: 8a. Abschnitt)
Verschmelzung
Verschmelzungsermächtigung
§ 39a. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39a Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 39a Bundesimmobiliengesetz behandelt "Verschmelzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 15. Dezember 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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