§ 25
§ 25 Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 25 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) zu Lasten einer...
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Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes
§ 25. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren), weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt § 24 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt § 24 Abs. 5 sinngemäß.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 25 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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