Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 2 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.

(3) Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 2 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise