§ 41
§ 41 Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 41 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bestehende bundesinterne Verwaltungsübereinkommen des bisherigen Ressortbereiches Bundeshochbau, die sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf Objekte...
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Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen
§ 41. Bestehende bundesinterne Verwaltungsübereinkommen des bisherigen Ressortbereiches Bundeshochbau, die sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf Objekte gemäß Anlage A beziehen und zuletzt in den Gestionsbereich der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gefallen sind, gelten bis 31. Dezember 2002 als zivilrechtliche Verträge der Bundesimmobiliengesellschaft mbH weiter, die im Wege freier privatrechtlicher Vereinbarung abgeändert und/oder verlängert werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 41 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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