§ 23
§ 23 Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 23 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 23 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 15. Dezember 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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