Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 6 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)

Gründung und Ausgliederung

§ 6. (1) Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906.

(2) Die Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 2001 mit dem gesamten ihr zuzurechnenden, bundeseigenen beweglichen Vermögen, samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, Gesellschaftsvermögen der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 6 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

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Verweise

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