Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 15. Dezember 2005RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Konkordatskirchen

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 35 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Konkordatskirchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konkordatskirchen

§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt(Anm.: richtig: 8. Abschnitt)
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 35 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Konkordatskirchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
15. Dezember 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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