Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Aufgaben

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 9 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als primäre und überwiegende Aufgabe der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH hat die Errichtungserklärung die Erbringung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben

§ 9. Als primäre und überwiegende Aufgabe der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH hat die Errichtungserklärung die Erbringung von Hausverwaltungs- und Baubetreuungsleistungen für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu marktkonformen Bedingungen vorzusehen. Daneben hat die Errichtungserklärung vorzusehen, dass die Gesellschaft derartige Leistungen in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte erbringen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 9 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

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Verweise

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