Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 17. Mai 2018RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Überleitung der Bediensteten

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 24 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte des Bundes

§ 24. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß § 6 in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt oder versetzt) werden.

(3) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(4) Für dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Stichtag von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesenen Beamten gemäß Abs. 2 wird die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die notwendigen Aus- und Fortbildungen angedeihen lassen, damit jene den Leistungsanforderungen entsprechen können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 24 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2018
Fassung seit
17. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

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