§ 27
§ 27 Interessenvertretung der Arbeitnehmer
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 27 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Interessenvertretung der Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (§ 6) bei den jeweiligen Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 27. (1) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (§ 6) bei den jeweiligen Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode (bis 2004) bestehen. Ab 1. Jänner 2001 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates, den beiden bestehenden Fachausschüssen dagegen gemeinschaftlich die Funktion des Zentralbetriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen. Im Übrigen gelten für den Bereich der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(2) Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Zentralausschuss besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Dienststellenausschuss Burghauptmannschaft besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Auf alle diese Fälle des Weiterbestehens von Personalvertretungsorganen ist § 23 Abs. 2 lit. b und lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 27 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Interessenvertretung der Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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