Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 17 Bundesimmobiliengesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten

§ 17. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des § 4 Abs. 5, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 17 Bundesimmobiliengesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

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Verweise

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