§ 17
§ 17 Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 17 Bundesimmobiliengesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen...
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Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten
§ 17. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des § 4 Abs. 5, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 17 Bundesimmobiliengesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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