§ 10
§ 10 Geschäftsanteile
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Bundesimmobiliengesetz?
- Kernaussage§ 10 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH wachsen kraft dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsanteile
§ 10. (1) Sämtliche Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH wachsen kraft dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001 der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Weise zu, dass die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH sodann eine Tochtergesellschaft der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist.
(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu 100 vH zu halten, solange der Bund oder ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen des Bundes die Nutzflächen in den Objekten der Liegenschaften der Bundesimmobiliengesellschaft mbH insgesamt mehr als zur Hälfte selbst nutzen. Für die Dauer von fünf Jahren ist eine Verschränkung beider Gesellschaften durch einen Ergebnisabführungsvertrag vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?
§ 10 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
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Verweise
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