Bundesgesetze

Bundesimmobiliengesetz

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

BundesgesetzFassung seit 15. Dezember 2005RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001062 · BGBl. I Nr. 141/2000 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Aufgaben

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Bundesimmobiliengesetz?

  • Kernaussage§ 4 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben

§ 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5 087 098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.

(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Objekte, jedenfalls soweit sie von Einrichtungen des Bundes gemietet werden, eine CAD-unterstützte Datenbank aufzubauen und diese laufend zu aktualisieren. Auf Anforderung hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus dieser Datenbank insbesondere folgende Daten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und kostenfrei, zur Verfügung zu stellen:

(4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Veräußerungen oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 000 € haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen, es sei denn

(5) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Aufsichtsrat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Bundesimmobiliengesetz in einfachen Worten?

§ 4 Bundesimmobiliengesetz behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2015
Fassung seit
15. Dezember 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 55/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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