Bundesgesetze

Bundesministeriengesetz 1986

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

BMGBundesgesetzIn Kraft seit 1. April 2025RIS-Stand 18. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000873 · BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt

§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 BVG sind:

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

§ 1a

§ 1a Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 2

§ 2 Wirkungsbereich der Bundesministerien

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Abschnitt II

Wirkungsbereich der Bundesministerien

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst

(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3

§ 3 Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung

§ 3. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

§ 3a

§ 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien

§ 3a. (1) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.

(2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)

(3) Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

§ 3b

§ 3b Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

§ 3b. Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.

§ 4

§ 4 Dienstaufsicht im Ressortbereich

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Dienstaufsicht im Ressortbereich

§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).

(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

§ 5

§ 5 Koordination und Einvernehmen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Koordination und Einvernehmen

§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.

(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.

§ 6

§ 6 Information des Bundeskanzleramtes

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Information des Bundeskanzleramtes

§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)

§ 7

§ 7 Einrichtung der Bundesministerien

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Abschnitt III

Einrichtung der Bundesministerien

Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.

(4) Die Abs. 1 und 2 sowie § 7a stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.

(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.

(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.

(6) Die Abs. 1 und 2 stehen

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009)

(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.

(11) Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.

(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

§ 7a

§ 7a Innere Revisionseinrichtung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Innere Revisionseinrichtung

§ 7a. (1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.

(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.

(4) Die Revision ist

(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.

§ 8

§ 8 Kommissionen (Beiräte)

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kommissionen (Beiräte)

§ 8. (1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3a Abs. 2 Z 2 bis 5 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.

(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.

(3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.

(4) Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

§ 9 Geschäftsordnung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Geschäftsordnung

§ 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979 ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

§ 10

§ 10 Ermächtigung zur selbständigen Behandlung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Ermächtigung zur selbständigen Behandlung

§ 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.

(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.

(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 11

§ 11 Staatssekretäre

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Staatssekretäre

§ 11. (1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 12

§ 12 Kanzleiordnung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kanzleiordnung

§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.

§ 13

§ 13 Verkehr mit dem Ausland

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Abschnitt IV

Verkehr mit dem Ausland

§ 13. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.

(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.

§ 14

§ 14 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Überleitung von Planstellen und Bediensteten

§ 14. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

§ 15

§ 15 Zuständigkeitsänderungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Zuständigkeitsänderungen

§ 15. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

§ 16

§ 16 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993

§ 16. (1) Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(1a) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1b) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.

(4) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.

(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.

(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(16a) Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.

(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.

(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:

(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

(21) Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(22) Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

(24) Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.

(25) Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.

(26) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

übernommenen Bediensteten anzuwenden.

(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

(32) § 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.

(33) Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 17

§ 17 Verweisungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

§ 18 Vollziehung

Fassung: 1. März 2014 bis laufend

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.

(5) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten gelten als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und D der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.

(2) Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.

(2) Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(4) Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B und D der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. 1 Z 4 genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.

(2) Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zum Abschnitt F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Art. 6

Art. 6 Artikel VI

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

(3) Die übrigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1 werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

Art. 6

Art. 6 Artikel VI

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.

(2) § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und § 59 Abs. 1 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 213/1985, bleiben unberührt.

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu § 1 und den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.

(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten, die auf Grund der Art. II bis VI eintreten, nicht anzuwenden.

Art. 8

Art. 8 Artikel VIII

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

Art. 10

Art. 10 Artikel X

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu BGBl. Nr. 76/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)

Anl. 1

Anl. 1 Teil 1

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Teil 1

Teil 2

A. Bundeskanzleramt

B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

C. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

E. Bundesministerium für Bildung

F. Bundesministerium für Finanzen

G. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

H. Bundesministerium für Inneres

I. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

J. Bundesministerium für Justiz

K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

L. Bundesministerium für Landesverteidigung

M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus