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Hafttypen

Grundsätzlich ist zwischen Festnahme, Untersuchungshaft und Strafhaft zu unterscheiden.
Vor allem im Ermittlungsverfahren stellt sich häufig die Frage, ob ein Beschuldigter in Haft genommen werden muss.
Aber auch im Hauptverfahren kann Haft über Angeklagte verhängt werden.

Die Festnahme von Beschuldigten erfolgt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, die eine gerichtliche Bewilligung benötigt.
Bei Betretung auf frischer Tat bzw. unmittelbar danach bzw. allgemein bei Gefahr im Verzug kann aber die Kriminalpolizei Beschuldigte von sich aus, das heißt ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung festnehmen.

Weitere Infos: Gefahr in Verzug im Zusammenhang mit einer Festnahme besteht dann, wenn zur Verhinderung eines Schadens sofort eingegriffen werden muss. Ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Stelle oder eine vorherige Anhörung würde die notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln.

Beschuldigte müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt eingeliefert oder freigelassen werden, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung besteht.

Die Entscheidung darüber ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Die Kriminalpolizei ist deswegen nach jeder Festnahme verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine Verfügung einzuholen.
Dafür sind bei den Staatsanwaltschaften Journaldienste eingerichtet, die rund um die Uhr für die Kriminalpolizei erreichbar sind.
Die Haft- und Rechtsschutzrichterin muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung des Beschuldigten, spätestens 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt, entscheiden, ob die Untersuchungshaft zu verhängen ist.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind unter anderem: ein Antrag der Staatsanwaltschaft, ein dringender Tatverdacht, eine gerichtliche Vernehmung zur Sache und zu den Haftgründen sowie das Vorliegen eines Haftgrundes.

Zu beachten sind auch die Verhältnismäßigkeit der Haft und die Anwendbarkeit gelinderer Mittel.
Es müssen alle Voraussetzungen vorliegen, um die Haft verhängen oder fortsetzen zu können.
Haftgründe:

  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr
  • Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sind abzuwägen:
  • Verhältnismäßigkeit: Die U-Haft darf weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen.
  • Gelindere Mittel: Die Verhängung der U-Haft ist nur dann möglich, wenn die Haftzwecke nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel – wie beispielsweise Kaution, Passabnahme, Gelöbnis, Weisungen, etc. – erreicht werden können.

Weitere Infos: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der/des Beschuldigten/Angeklagten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher die/der Beschuldigte/Angeklagte den inländischen Wohnsitz begründet hat.

Die Haftfrist bezeichnet jenen Zeitraum, für den ein Beschluss auf Verhängung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft längstens wirksam ist.
Sie beträgt bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage, bei der ersten Fortsetzung einen Monat und bei der zweiten Fortsetzung zwei Monate – jeweils ab Beschlussfassung.

ACHTUNG:

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt!

Diese Tabelle zeigt, wie lange die Untersuchungshaft bei verschiedenen Haftgründen höchstens verhängt werden darf.
Höchstgrenzen der U-Haft-Dauer:

  • Beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr  2 Monate
  • Bei Vorliegen von anderen Haftgründen:
  • Bei Vergehen  6 Monate
  • Bei Verbrechen 1 Jahr
  • Bei Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als 5 Jahren  2 Jahre

Für jugendliche Beschuldigte gelten besondere Haftobergrenzen, und zwar grundsätzlich maximal drei Monate, bei Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fallen, maximal ein Jahr, wobei im zuletzt genannten Fall die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

Über Beschwerden gegen die Verhängung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet das Oberlandesgericht in nicht öffentlicher Sitzung.

Quellen

http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1501 23.09.2014

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