Verordnung (EU) 2015/848: Insolvenzverfahren

Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren ist eine unionsrechtliche Regelung für grenzüberschreitende Insolvenzfälle innerhalb der EU. Als Verordnung gilt sie in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar und legt vor allem fest, welches Gericht international zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, wie Entscheidungen anerkannt werden und wie mehrere Verfahren in verschiedenen Staaten koordiniert werden.

Was regelt Verordnung (EU) 2015/848?

Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union. Sie ist die Neufassung der früheren europäischen Insolvenzverordnung und soll sicherstellen, dass Insolvenzfälle mit Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten geordnet, vorhersehbar und effizient abgewickelt werden können. Für rein innerstaatliche Insolvenzverfahren bleibt dagegen in erster Linie das österreichische Insolvenzrecht maßgeblich, insbesondere die Insolvenzordnung.

Im Mittelpunkt der Verordnung stehen vier Fragen: Welches Gericht ist international zuständig? Welches nationale Insolvenzrecht ist grundsätzlich anwendbar? Wie werden Insolvenzentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt? Und wie werden Haupt- und Sekundärverfahren sowie mehrere Verwalter und Gerichte koordiniert?

Ein zentrales Anknüpfungskriterium ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, häufig mit der englischen Abkürzung COMI bezeichnet. Liegt dieser Mittelpunkt in Österreich, sind österreichische Gerichte in der Regel für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig. Daneben sind unter bestimmten Voraussetzungen Sekundärinsolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten möglich, etwa dort, wo der Schuldner eine Niederlassung hat.

Die Verordnung enthält außerdem Regeln über die automatische Anerkennung eröffneter Insolvenzverfahren und bestimmter gerichtlicher Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögen in mehreren Staaten ungeordnet verwertet wird oder sich Gläubiger durch Parallelmaßnahmen Vorteile verschaffen. Neu und besonders wichtig sind auch Bestimmungen zur besseren Koordination von Konzerninsolvenzen sowie zu nationalen Insolvenzregistern und deren Vernetzung.

Die Verordnung gilt nicht schrankenlos für jede Art von Verfahren. Ihr Anwendungsbereich hängt davon ab, ob es sich um ein in den Anhängen erfasstes Insolvenzverfahren handelt. Für Österreich sind die einschlägigen Verfahren dort angeführt. Bestimmte Materien, etwa Fragen des Familienrechts oder rein gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, werden von der Verordnung nicht als solche geregelt. Ebenso ist zu beachten, dass die Verordnung nicht das materielle Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten vereinheitlicht, sondern vor allem die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Koordination ordnet.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Verordnung ist wichtig, weil wirtschaftliche Tätigkeit heute oft nicht an Staatsgrenzen endet. Unternehmen haben Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Konten, Vertragsbeziehungen oder Vermögenswerte in mehreren Mitgliedstaaten. Auch Privatpersonen können einen grenzüberschreitenden Bezug haben, etwa durch Wohnsitz, Vermögen oder Gläubiger in verschiedenen Staaten. Ohne unionsweit abgestimmte Regeln wäre oft unklar, wo ein Insolvenzverfahren eröffnet werden darf und welche Wirkungen es im Ausland hat.

Die Verordnung soll Kompetenzkonflikte, Doppelverfahren und Rechtsunsicherheit verringern. Sie schützt damit sowohl die Interessen der Gläubiger als auch jene des Schuldners und fördert eine geordnete Verwertung oder Sanierung. Besonders bedeutsam ist, dass Entscheidungen eines zuständigen Gerichts grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Das spart Zeit und Kosten.

Für den Binnenmarkt hat das erhebliche praktische Bedeutung. Kreditgeber, Lieferanten, Arbeitnehmer und Investoren können besser abschätzen, welche insolvenzrechtlichen Folgen ein grenzüberschreitender Ausfall hat. Gleichzeitig soll sogenanntes missbräuchliches forum shopping erschwert werden, also die gezielte Verlagerung des Tätigkeitsmittelpunkts nur zum Zweck einer günstigeren Insolvenzordnung. Die Verordnung versucht daher, die Zuständigkeitsbestimmung an objektive und überprüfbare Kriterien zu knüpfen.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung besonders relevant, weil österreichische Unternehmen und Privatpersonen häufig in andere EU-Staaten eingebunden sind. Österreichische Gerichte müssen bei grenzüberschreitenden Insolvenzen prüfen, ob sie nach der Verordnung international zuständig sind. Entscheidend ist dabei regelmäßig, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Österreich liegt oder ob zumindest eine Niederlassung im Inland besteht.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Sie bedarf daher nicht erst einer inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch kann nationales Verfahrensrecht ergänzend erforderlich sein, etwa für gerichtliche Zuständigkeiten, Registerführung oder Verfahrensabläufe im Inland. Maßgeblich bleiben in Österreich insbesondere die Insolvenzordnung und sonstige insolvenzrechtliche Verfahrensvorschriften, soweit sie mit der Verordnung vereinbar sind und von dieser nicht verdrängt werden.

Praktisch wichtig ist in Österreich auch die Zusammenarbeit mit Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern anderer Mitgliedstaaten. Die Verordnung verlangt in bestimmten Konstellationen Kooperation und Kommunikation. Das betrifft etwa Fälle, in denen neben einem österreichischen Hauptverfahren ein Sekundärverfahren in einem anderen EU-Staat eröffnet wird oder wenn mehrere Gesellschaften eines Konzerns in verschiedenen Staaten insolvent werden.

Für österreichische Gläubiger verbessert die Verordnung die Durchsetzung ihrer Rechte in ausländischen Verfahren. Für österreichische Schuldner schafft sie mehr Klarheit darüber, in welchem Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann und welche Wirkungen dieses Verfahren auf Vermögen in anderen Mitgliedstaaten entfaltet. Von besonderer Bedeutung sind außerdem die Regeln über öffentliche Insolvenzregister und deren bessere Zugänglichkeit, weil sie Transparenz über eröffnete Verfahren erhöhen.

Zu beachten ist, dass die unionsrechtlichen Regeln nicht jeden internationalen Fall erfassen. Die Verordnung ist auf die von ihr erfassten Mitgliedstaaten und Verfahren zugeschnitten. In Verhältnissen zu Drittstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs sind vorrangig österreichisches internationales Insolvenzrecht und gegebenenfalls völkerrechtliche oder sonstige unionsrechtliche Vorgaben heranzuziehen.

Wer ist davon betroffen?

  • Unternehmen mit Sitz, Verwaltung, Vermögen, Gläubigern oder Niederlassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten
  • Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Schulden, Wohnsitzbezügen oder Vermögenswerten innerhalb der EU
  • Österreichische Gerichte, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Arbeitnehmer und Vertragspartner in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren

Praktische Bedeutung

In der Praxis stellt sich oft zuerst die Frage, welches Gericht das Hauptverfahren eröffnen darf. Bei Kapitalgesellschaften wird der satzungsmäßige Sitz nicht automatisch mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gleichgesetzt, auch wenn dafür Vermutungen sprechen können. Maßgeblich ist, wo die wirtschaftlichen Entscheidungen tatsächlich nach außen erkennbar getroffen und verwaltet werden. Für österreichische Gerichte ist diese Prüfung wesentlich, weil von ihr die internationale Zuständigkeit abhängt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Wirkung einer österreichischen Verfahrenseröffnung im Ausland. Wird in Österreich ein Hauptinsolvenzverfahren nach der Verordnung eröffnet, ist diese Eröffnung in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Das erleichtert es, auf Vermögen in anderen Staaten zuzugreifen, Informationsrechte durchzusetzen und Einzelvollstreckungen zu koordinieren. Umgekehrt müssen österreichische Stellen ausländische Verfahren anerkennen, wenn sie nach der Verordnung wirksam eröffnet wurden.

Auch für Gläubiger ist die Verordnung praktisch bedeutsam. Sie enthält Vorgaben zur Information ausländischer Gläubiger und zur Forderungsanmeldung in grenzüberschreitenden Fällen. Das soll verhindern, dass Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten wegen sprachlicher oder formaler Hürden schlechter gestellt werden. In der Praxis kann die Frage entscheidend sein, innerhalb welcher Frist und in welcher Form eine Forderung in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet werden muss.

Bei Unternehmensgruppen ist die Koordinierung besonders komplex. Die Verordnung führt dafür spezielle Mechanismen ein, damit Verfahren über mehrere Gruppengesellschaften hinweg besser abgestimmt werden können. Eine vollständige materielle Zusammenfassung aller Konzernverfahren schafft sie allerdings nicht. Vielmehr bleibt jede insolvente Rechtsperson grundsätzlich eigenständig, während Verwalter und Gerichte enger zusammenarbeiten sollen.

Für Sanierungsbemühungen ist die Verordnung ebenfalls relevant. Sie soll nicht nur Zerschlagung und Verwertung begleiten, sondern auch Verfahren erfassen, die auf Restrukturierung oder Fortführung ausgerichtet sind, soweit sie in den jeweiligen Anhängen genannt sind. Ob ein konkretes österreichisches Verfahren unter die Verordnung fällt, hängt daher von seiner unionsrechtlichen Einordnung ab.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2015/848 ist von der österreichischen Insolvenzordnung zu unterscheiden. Die Insolvenzordnung regelt das materielle und verfahrensrechtliche Insolvenzrecht im Inland, also etwa Voraussetzungen, Wirkungen und Ablauf österreichischer Insolvenzverfahren. Die EU-Verordnung bestimmt dagegen vor allem die grenzüberschreitende Zuständigkeit, Anerkennung und Kooperation innerhalb der EU. Beide Regelungsebenen greifen in der Praxis ineinander.

Abzugrenzen ist die Verordnung auch von der EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Insolvenzverfahren und eng damit zusammenhängende Entscheidungen fallen grundsätzlich nicht unter die allgemeinen Regeln der EuGVVO, sondern unter die speziellere Insolvenzverordnung, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.

Ebenso ist sie von nationalen Regeln des internationalen Privatrechts zu unterscheiden. Die Verordnung enthält eigene kollisionsrechtliche Bestimmungen für Insolvenzfragen, etwa zur lex fori concursus, also zum grundsätzlich anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Für bestimmte Bereiche sieht sie jedoch Sonderanknüpfungen vor, etwa bei dinglichen Rechten, Arbeitsverhältnissen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Dadurch wird das österreichische Recht nicht vollständig verdrängt, sondern im Zusammenspiel mit den unionsrechtlichen Vorgaben angewendet.

Schließlich ist hervorzuheben, dass die Verordnung kein allgemeines europäisches Einheitsinsolvenzrecht schafft. Sie vereinheitlicht nicht sämtliche materiellen Sanierungs- und Insolvenzregeln der Mitgliedstaaten. Fragen wie Rangordnung von Forderungen, Anfechtung im Detail oder konkrete Verwertungsmechanismen richten sich vielfach weiterhin nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Für Österreich bleibt daher die Kenntnis der Insolvenzordnung trotz der unionsrechtlichen Vorgaben unverzichtbar.

Quellen

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