Ein Gläubiger ist die Person, die von einer anderen Person, dem Schuldner, eine Leistung verlangen kann. Diese Leistung kann zum Beispiel eine Geldzahlung, die Übergabe einer Sache oder ein sonstiges Tun oder Unterlassen sein. Die rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner heißt Schuldverhältnis.
Der Begriff ist im österreichischen Zivilrecht alltäglich. Wer etwa eine offene Rechnung bezahlt bekommen soll, wer die Rückzahlung eines Darlehens fordern kann oder wem vertraglich eine bestimmte Leistung zusteht, ist Gläubiger.
Wann ist jemand Gläubiger?
Gläubiger ist, wem eine Forderung zusteht. Die Forderung ist das Recht, vom Schuldner eine bestimmte Leistung zu verlangen. Grundlage dafür kann insbesondere ein Vertrag, ein Gesetz, ein Schadenersatzanspruch oder ein Bereicherungsanspruch sein.
Typische Beispiele sind:
- ein Unternehmen, das den Kaufpreis aus einer Rechnung verlangt,
- eine Vermieterin, die den Mietzins fordert,
- eine Arbeitnehmerin, die Anspruch auf ihren Lohn hat,
- eine geschädigte Person, die Schadenersatz verlangt.
Ob jemand Gläubiger ist, hängt also nicht davon ab, ob schon bezahlt wurde, sondern davon, ob ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Leistung besteht.
Gläubiger und Schuldner im Schuldverhältnis
In einem Schuldverhältnis stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber. Der Gläubiger darf die geschuldete Leistung verlangen, der Schuldner muss sie erbringen. Inhalt und Umfang richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgrund, etwa nach einem Vertrag oder nach gesetzlichen Bestimmungen des ABGB.
Ein Schuldverhältnis kann auch mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner betreffen. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, wem welcher Anspruch zusteht und gegen wen er geltend gemacht werden kann. Der Begriff Gläubiger sagt daher zunächst nur, auf welcher Seite des Anspruchs jemand steht: auf der Seite des Forderungsberechtigten.
Übertragung einer Forderung
Eine Forderung kann grundsätzlich von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen werden. Diese Übertragung heißt Zession. Das ABGB regelt sie in den §§ 1392 ff. Dadurch wird aus dem bisherigen Gläubiger ein früherer Gläubiger und aus dem Erwerber der neue Gläubiger.
Für den Schuldner ist dabei wichtig: Bis zur Verständigung von der Abtretung kann eine Leistung an den bisherigen Gläubiger schuldbefreiend sein. Außerdem bleiben dem Schuldner nach dem Gesetz Einwendungen gegen die Forderung erhalten. Eine Zession verändert also nicht automatisch den Inhalt der Forderung, sondern in erster Linie die Person des Gläubigers.
Gläubiger in der Exekution
Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, kann der Gläubiger seinen Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwangsweise durchsetzen. Im Exekutionsrecht spricht man vom betreibenden Gläubiger. Das ist die Person, die auf Grundlage eines Exekutionstitels die Exekution beantragt.
Ein Exekutionstitel kann zum Beispiel ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder ein anderer vollstreckbarer Titel sein. Die Exekution dient dazu, die geschuldete Leistung hereinzubringen, etwa durch Fahrnisexekution, Forderungsexekution oder andere gesetzlich vorgesehene Exekutionsmittel.
Der betreibende Gläubiger ist also nicht bloß Inhaber einer Forderung, sondern jener Gläubiger, der diese Forderung mit Hilfe des Gerichts vollstreckt.
Gläubiger im Insolvenzverfahren
Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, treten die Interessen der einzelnen Gläubiger stärker in einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen. Gläubiger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und nehmen nach den Regeln der Insolvenzordnung am Verfahren teil.
Ein wichtiges Organ ist die Gläubigerversammlung. Sie wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. In bestimmten Fällen kann außerdem ein Gläubigerausschuss eingerichtet werden. Dieser soll den Insolvenzverwalter unterstützen und überwachen.
Im Insolvenzverfahren geht es nicht mehr nur um die einzelne Forderung, sondern um die geordnete Behandlung aller Insolvenzforderungen nach den Regeln der Insolvenzordnung. Nicht jeder Gläubiger erhält dabei seine Forderung vollständig; maßgeblich ist, was nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften aus der Insolvenzmasse gedeckt werden kann.
Verjährung von Forderungen
Auch für Gläubiger ist die Verjährung wichtig. Forderungen können nicht unbegrenzt durchgesetzt werden. Das ABGB kennt eine allgemeine Verjährungsregel und daneben zahlreiche besondere Fristen für bestimmte Ansprüche.
Welche Frist gilt, hängt vom Anspruch ab. Deshalb lässt sich nicht allgemein sagen, dass für „Gläubigeransprüche“ immer dieselbe Verjährungsfrist gilt. Wer eine Forderung hat, sollte daher immer prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie beruht und welche konkrete Verjährungsbestimmung dafür maßgeblich ist.
Abgrenzung zu wirtschaftlichen Interessen
Der Gläubiger ist nicht zwingend dieselbe Person wie jene, die wirtschaftlich letztlich von der Forderung profitiert. Rechtlich entscheidend ist, wer Träger der Forderung ist. Nur diese Person kann die Forderung grundsätzlich im eigenen Namen geltend machen, übertragen oder betreiben, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Der Begriff Gläubiger bezeichnet daher eine rechtliche Stellung: das Recht, von einem Schuldner eine Leistung zu verlangen.
Quellen
- §§ 859 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- §§ 1392 bis 1396 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 1478 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Exekutionsordnung (EO), insbesondere zu betreibenden Gläubigern und Exekutionsbewilligung, RIS.
- §§ 88 und 91 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- Lukas/Geroldinger (Hrsg.), ABGB-Kommentar, 4. Auflage, MANZ Verlag Wien.
- Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar, Band 12, 5. Auflage, LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH.
- Konecny/Trenker (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, MANZ Verlag Wien.





