Verfahrensrecht bezeichnet jene Rechtsnormen, die festlegen, wie staatliche Entscheidungen zustande kommen. Es geht also nicht in erster Linie darum, was inhaltlich gilt, sondern darum, nach welchen Regeln Behörden und Gerichte vorgehen müssen. Verfahrensrecht ordnet etwa Zuständigkeiten, Parteirechte, Fristen, Beweisaufnahme, Entscheidungen und Rechtsmittel.
Im österreichischen Recht ist Verfahrensrecht kein einheitliches Gesetz. Je nach Materie gelten unterschiedliche Verfahrensordnungen. Besonders wichtig sind das Verwaltungsverfahrensrecht, das Zivilverfahrensrecht und das Strafverfahrensrecht.
Warum Verfahrensrecht wichtig ist
Verfahrensrecht soll faire, geordnete und überprüfbare Entscheidungen sichern. Wer von einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, soll wissen, welche Stelle zuständig ist, wie man sich äußern kann, welche Unterlagen vorgelegt werden dürfen und welche Rechtsmittel offenstehen.
Damit schützt Verfahrensrecht auch Grundrechte. Im österreichischen Verfassungsrecht ist etwa der gesetzliche Richter abgesichert. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit regelt das Art. 83 B-VG. Für das Strafverfahren enthält Art. 90 B-VG grundlegende Vorgaben zur Gerichtsverfassung und zum Strafverfahren. Im Bereich der Verwaltung bilden insbesondere die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im B-VG den verfassungsrechtlichen Rahmen.
Die wichtigsten Bereiche des Verfahrensrechts
Verwaltungsverfahrensrecht regelt das Handeln von Verwaltungsbehörden. Die zentrale allgemeine Verfahrensordnung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Es gilt für behördliche Verwaltungsverfahren, soweit Spezialgesetze nichts anderes anordnen. Daneben bestehen mit dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) eigene Regelungen für Verwaltungsstrafen und Verwaltungsvollstreckung.
Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist außerdem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wichtig. Es regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, also etwa Beschwerden gegen Bescheide oder gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Zivilverfahrensrecht betrifft Streitigkeiten des Privatrechts vor Gericht, etwa über Verträge, Schadenersatz oder Eigentum. Zentrale Gesetze sind die Zivilprozessordnung (ZPO) für das streitige Verfahren, das Außerstreitgesetz (AußStrG) für bestimmte nichtstreitige Angelegenheiten wie viele Pflegschafts- oder Verlassenschaftssachen und die Exekutionsordnung (EO) für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen.
Strafverfahrensrecht regelt, wie strafbare Handlungen verfolgt und beurteilt werden. Die maßgebliche Verfahrensordnung ist die Strafprozeßordnung 1975 (StPO). Sie enthält Vorschriften zum Ermittlungsverfahren, zur Hauptverhandlung, zu Zwangsmaßnahmen und zu Rechtsmitteln.
Typische Inhalte des Verfahrensrechts
Ob Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren: Verfahrensrecht beantwortet typischerweise ähnliche Grundfragen.
- Zuständigkeit: Welche Behörde oder welches Gericht ist zuständig?
- Parteistellung: Wer darf am Verfahren teilnehmen und Rechte geltend machen?
- Gehör: Wann muss eine Partei angehört werden?
- Beweise: Welche Beweismittel sind zulässig und wie werden sie aufgenommen?
- Fristen und Form: Bis wann und in welcher Form müssen Anträge, Klagen oder Rechtsmittel eingebracht werden?
- Entscheidungsform: Erfolgt die Entscheidung durch Bescheid, Urteil oder Beschluss?
- Rechtsmittel: Wie kann eine Entscheidung bekämpft werden?
- Vollstreckung: Wie wird eine Entscheidung durchgesetzt?
Gerade für Laien ist wichtig: Ein materiell berechtigter Anspruch hilft oft nur dann weiter, wenn er auch im richtigen Verfahren, bei der richtigen Stelle und fristgerecht geltend gemacht wird.
Verfahrensrecht ist nicht dasselbe wie materielles Recht
Das materielle Recht regelt die inhaltlichen Rechte und Pflichten, etwa ob ein Vertrag gültig ist, ob Schadenersatz zusteht oder ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist. Das Verfahrensrecht regelt dagegen den Weg zur Entscheidung.
Beides greift ineinander. Ein Beispiel: Das ABGB kann einen Schadenersatzanspruch vorsehen. Ob dieser Anspruch tatsächlich zugesprochen wird, richtet sich im Streitfall nach den Regeln der ZPO. Ebenso kann ein Verwaltungsgesetz eine Bewilligung vorsehen; wie die Behörde darüber entscheidet, richtet sich grundsätzlich nach dem AVG. Im Strafrecht bestimmt das StGB, was strafbar ist, während die StPO regelt, wie das Strafverfahren abläuft.
Besonderheiten im österreichischen System
Im österreichischen Recht muss genau zwischen Verwaltungsverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten unterschieden werden. Das ist nicht dasselbe. Das behördliche Verfahren richtet sich in vielen Fällen nach dem AVG. Wird die behördliche Entscheidung bekämpft, richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwGVG.
Auch im Zivilrecht gibt es mehrere Verfahrensarten. Nicht alles läuft nach der ZPO ab. Für viele Angelegenheiten, in denen nicht zwei Parteien in einem klassischen Prozess gegenüberstehen, gilt das AußStrG. Dazu kommen Sondermaterien wie Exekutions- oder Insolvenzverfahren mit eigenen Regeln.
Im Strafverfahren ist außerdem zu beachten, dass das gerichtliche Strafverfahren nach der StPO von Verwaltungsstrafverfahren zu unterscheiden ist. Verwaltungsübertretungen werden grundsätzlich nicht nach der StPO, sondern nach dem VStG verfolgt.
Quellen
- Art. 83 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 90 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), RIS.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), RIS.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
- Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
- Exekutionsordnung (EO), RIS.
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO), RIS.
- Hengstschläger/Leeb, Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht, Linde Verlag.
- Assadi/Schmidt, Zivilverfahrensrecht. Casebook für Theorie und Falllösung, Verlag Österreich, 2023.
- Koller (Hrsg.), ZPO – Zivilprozessordnung, 10. Auflage, LexisNexis Österreich.





