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Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I)

Die EG-Verordnung Nr. 44/2001, im Wortlaut Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO oder Brüssel I-Verordnung, vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 12/01 S. 1 regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagter Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäische Union EU hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilrecht Zivil- und Handelsrecht Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten.

Geschichte

Die EuGVVO ist am 1. März 2002 in Kraft getreten und ersetzte insoweit das bis dahin als Völkerrecht|völkerrechtlicher Staatsvertrag Vertrag geltende ”Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen EuGVÜ”. Da Dänemark zunächst vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen war Art. 1 Abs. 3 EuGVVO, galt in dieser Beziehung das EuGVÜ weiter. Die EuGVVO gilt nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäische Union Europäischen Union. Für die Europäische Freihandelsassoziation EFTA-Staaten also Island, Norwegen, Schweiz, aber nicht Liechtenstein gilt das inhaltlich fast wörtlich mit dem EUGVÜ übereinstimmende ” Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen LugÜ”.

Dänemark hat mit der Gemeinschaft am 19. Oktober 2005 völkerrechtlich vereinbart ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62, dass die EuGVVO auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung findet. Dieses Abkommen ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ABl. Nr. L 94 vom 4. April 2007, S. 70. Späteren Änderungen und Abkommen, die aufgrund der EuGVVO geschlossen werden, werden für Dänemark nicht automatisch bindend, sondern erst nach erneutem Abschluss eines Abkommens.

Die EuGVVO Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung wird grundsätzlich allein durch den Europäischer Gerichtshof Europäischen Gerichtshof EuGH ausgelegt. Letztinstanzlich entscheidende Gerichte der Mitgliedstaaten müssen daher Fragen der Auslegung dem EuGH gemäß Art. 267 AEU-Vertrag vorlegen.

Nationales Recht wird von der EuGVVO verdrängt. Nur wenn der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eröffnet ist, greifen nationale Vorschriften ein. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des supranationalen EU-Rechts.

Reform

Die EuGVVO wird ab dem 10. Januar 2015 von der VO EU Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl L 351 S 1, kurz “Brüssel Ia-VO” ersetzt und aufgehoben.”Hüßstege” in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, EuGVVO Vorbem. Rn. 15

Regelungen

Zu den inhaltlichen Regelungen: Zivilverfahrensrecht Europäische Union Internationales Zivilverfahrensrecht EU

Literatur

Lehrbücher

  • Peter G. Mayr: Europäisches Zivilprozessrecht. 2. Auflage. WUV, Wien 2011, ISBN 978-3-7089-0500-6.

Kommentare

  • Dietmar Czernich, Stefan Tiefenthaler, Georg E. Kodek: Kurzkommentar. Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht. EuGVO und Lugano-Übereinkommen. 2., aktualisierte Auflage. LexisNexis ARD Orac, Wien 2003, ISBN 3-7007-2231-1.
  • Reinhold Geimer, Rolf A. Schütze: Europäisches Zivilverfahrensrecht. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51015-9.
  • Jan Kropholler: Europäisches Zivilprozessrecht. Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel. 8. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3800514230.
  • Thomas Simons, Rainer Hausmann: unalex Kommentar Brüssel I-Verordnung: Kommentar zur VO EG 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano. IPR Verlag, München 2013, ISBN 3-929-94213-5.

Zur Reform

  • Pohl, ”Die Neufassung der EuGVVO – im Spannungsfeld zwischen Vertrauen und Kontrolle”, IPrax 2013, 109
  • Wagner, ”Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen”, NJW 2012, 1333

Weblinks

  • Europäische Kommission: ”http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matters/l33054_de.htm Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.” Übersichtsartikel auf der Website ”Zusammenfassungen der Gesetzgebung”
  • http://www.curia.eu.int EuGH und EuGH-Urteile
  • http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri OJ:L:2005:299:0062:0070:DE:PDF Abkommen EG-Dänemark zur Geltungserstreckung

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/EuGVVO 10.12.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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